Auszüge aus der Satzung der DGM

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Mesotherapie“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Der Sitz der Gesellschaft ist in 81667 München, Pariser Platz 4.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Erforschung, Verbesserung und Verbreitung einer innovativen medizinischen Behandlungsmethode, der Mesotherapie. Der Verein fördert unmittelbar wissenschaftliche Zwecke, indem er wissenschaftliche Studien in Auftrag gibt bzw. an deren Durchführung mitwirkt. Der Verein schreibt ab 2012 alle 2 Jahre einen Förderpreis „Prix Pistor“ i.H. von 3000,00 € aus, für publizierte wissenschaftliche Arbeiten, die in herausragender Weise der Erforschung, der qualitativen Stärkung oder der nachhaltigen Implementierung der Mesotherapie im deutschen Gesundheitssystem dienen. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand. Desweiteren fördert der Verein die Berufsbildung und das öffentliche Gesundheitswesen. Dazu wird eine umfangreiche und informative Internet homepage  www.mesotherapie.org mit einer entsprechenden Therapeutenliste betrieben, Patienteninfos verteilt bzw. veröffentlicht, sowie Kurse und Prüfungen im Rahmen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung abgehalten.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§3 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit ab 2009 die sg. Ehrenamtspauschale. Die Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG
beinhaltet die jährliche Zahlung von 500,00 € pro Person.

§4 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:

a.    Gründungsmitglieder
b.    Ehrenmitglieder
c.    Ordentliche Mitglieder (mit ärztlicher Approbation) mit Stimmrecht
d.    Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die von einem Mitglied vorgeschlagen wird. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an, der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet, die wissenschaftlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung gleiches Stimmrecht.
Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich im Voraus zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliedsversammlung fest. Der Vorstand, Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

§7 Vereinsausschluss

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße
gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a.    der Vorstand
b.    die ordentliche Mitgliedsversammlung

§9 Vorstand (Präsidium)

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a.    dem Präsidenten
b.    dem Vizepräsidenten, gleichzeitig Schatzmeister
c.    dem Schriftführer

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliedsversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch einfaches Handzeichen. Die Vorstandsmitglieder werden für je 6 Jahre
wobei jedes 3. Jahr auf mehrheitlichen Wunsch der Mitglieder eine Neuwahl stattfinden
kann. Eine Wiederwahl ist möglich.

§10    

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung.
Der Präsident ist allein vertretungsbefugt. Der Vizepräsident (Schatzmeister) ist gemeinschaftlich mit dem Schriftführer vertretungsbefugt. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2500,00 € für den Einzelfall verpflichten, nur von allen drei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vorgenommen werden können.

§11   

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§12 Mitgliedsversammlung

Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich statt und wenn sie der Vorstand einberuft. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch einfachen Brief erfolgen und soll die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Mitgliedsversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung
vom Vizepräsidenten bzw. vom Schriftführer geleitet.

§13

Die Mitgliedsversammlung beschließt über:

a.    die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung
b.    die Entlastung des Vorstands
c.    Satzungsänderungen
d.    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
e.    die Anträge

Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des Präsidenten. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14 Anträge   

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliedsversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliedsversammlung gilt die Bestimmung über die ordentliche Mitgliedsversammlung entsprechend.

§15

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§16 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliedsversammlung unter Einhaltung der Regel des §14 beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Präsident, der Vizepräsident und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 7.4.1984 beschlossen und von den Mitgliedsversammlungen am 5.6.1997, am 15.7.2006, am 10.7.2010 und am 7.7.2012 abgeändert.